Bauermeister Dämmtechnik GmbH
Hörschwager Strasse 18
72393 Burladingen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1.1 Für alle Bereiche der Zusammenarbeit mit der Firma Bauermeister gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB`).

1.2 Alle Angebote sind freibleibend. Alle Maße und Massen sind durch ein abschließendes Aufmass festzulegen.

1.3 Alle Unterlagen, die Dritten zur Ansicht, Nutzung oder der üblichen Verwendung überlassen werden, bleiben im Eigentum der Firma Bauermeister. Sie sind zurückzugeben, wenn Sie nicht mehr benötigt werden oder wenn es die Firma Bauermeister verlangt.

§ 2 Fristen

2.1 Vereinbarte Leistungsfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn auftretende Verzögerung nicht auf Umstände zurückführen sind, die die Bauermeister nicht zu vertreten hat.

§ 3 Gewährleistung

3.1 Die Gewährleistung beträgt für Bauwerke 5 Jahre, im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Verjährungsfrist der Gewährleistung beginnt mit der Abnahme nach § 640 BGB oder durch Nutzung des Werkes es ist hierbei die Regelung des § 640 Abs. 2 BGB zu beachten.

3.2 Bei Verwendung von Naturprodukten sind übliche Beschaffenheit, wie z. B.: Farbabweichungen, Risse, Stärkenabweichungen und Astlöcher kein Mangel, sie tragen den Charakter des Naturproduktes. Bei Bauprodukten gelten die Toleranzen der Hersteller.

§4 Unternehmerpfandrecht

4.1 Dem Unternehmer steht bezüglich einer berechtigten Forderung aus dem Auftrag ein Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB zu.

4.2 Bestehen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen, die mit der aktuellen, im Besitz des Unternehmers befindlichen Sache in Verbindung stehen, gilt ein erweitertes Pfandrecht.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Kapitel I
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.

1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Firma Bauermeister, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.

2. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstrasse vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.

3. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich innerhalb von 1 bis 2 Wochen anzuzeigen; Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB.

4. Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder Mangelfrei Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.

5. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Bei Bezahlung mittels Bankeinzugsverfahren/ Einzugsermächtigung gilt der Bankeinzug als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 5 Tagen widersprochen wird. Sachlich begründete Widersprüche sind direkt an Naturbaustoffe Bauermeister zu richten.

6. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden Ausführungen.

7. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße Bauleistung abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.

8. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist Hechingen.

9. Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z. B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) verfahren wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Ihre für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und für die Auftragsabwicklung im erforderlichen Umfang an von uns beauftragten Lieferanten und Dienstleister weitergeben. Im Rahmen der gesetzlich Zulässigen und unter Berücksichtigung Ihrer jeweiligen schutzwürdigen Interessen an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung können wir zur Bonitäts- und Kreditprüfung während der Dauer der Kundenbeziehung Adress- und Bonitätsdaten ggf. an die Schufa oder andere Auskunfteien weitergeben.

Kapitel II
Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 35 % (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 InsO, 5% § 171 II InsO und Umsatzsteuer – von derzeit 19 % – in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht II Nr. Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung Gemäß II Nr. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Nr. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten Entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt Abtretung an II Nr. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

6. Der Verkäufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von II Nr. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß II Nr. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8. Über Zahlungsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Nr.1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35 % (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von max. 35 % der zu sichernden Forderung (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – zur Zeit 19 %) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 6 Bindefrist und Preis

6.1 Eine Angebotsbindung ist nach § 145 BGB ausgeschlossen, es sei denn im Angebot ist etwas anderes vereinbart.

§ 7 Zahlungsziele

7.1 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Zugang und zumutbarer Kenntnisnahme der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung beim Empfänger. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb dieser Frist ohne Abzug (rein netto) zu begleichen, es sei denn es wurden andere Zahlungsmodalitäten vereinbart.

7.1.1 Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber für abgeschlossene Teile eines Werkes Abschlagszahlungen, nach vorher festgelegtem Zahlplan oder für erbrachte und vertragsgemäße Leistung, verlangen. Gleiches gilt für erforderliche Stoffe oder Bauteile die eigens für das zu erbringende Werk geliefert oder angefertigt wurden. Voraussetzung dafür ist die Übereignung der Rechte, an der jeweiligen Sache, an den Auftraggeber.

7.2 Die Firma Bauermeister behält sich vor, mit Eintritt des Verzugs, von der Regelung des § 288 BGB (Verzugszinsen) Gebrauch zu machen.

7.3 Zusatzleistungen, die im Rahmen der Erbringung der Haupt- und Nebenleistung des zugrunde liegenden Vertrags, fällig werden, werden zu marktübliche Materialpreise und zu branchenübliche Stundenverrechnungssätze verrechnet, sofern kein erhöhter Preis begründet und damit gerechtfertigt ist.

§ 8 angewendetes Recht und Vertragssprache

8.1 Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Vertrags- bzw. Verhandlungssprache ist deutsch.

§ 9 sonstige Bestimmungen

9.1 Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Der Geltung anderer Bestimmungen wird widersprochen, auch wenn diese unseren AGB `s nicht widersprechen.

§ 10 Streitschlichtung

10.1 Zwischen den Vertragsparteien wird vereinbart, dass zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seiner Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) mit Sitz in Bonn (http://ww.dis-arb.de/scho/schiedsordnung98.html) endgültig entschieden wird.

10.2 Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt von dieser Regelung unberührt.

Stand 01/2012